Beitragsordnung

Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt 10,00 €.

Mitarbeiter

Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

Mitgliedsbeiträge

Die Jahresbeiträge der zu beratenden Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten und staffeln sich nach einer Bemessungsgrundlage, die sich wie folgt zusammensetzt:

    (1) Brutto-Jahreslohn lt. Lohnsteuerkarte(n)        
    (2) Jährlicher Gesamtbezug von Lohnersatzleistungen    
    (3) Jährlicher Gesamtbezug bezogener Renten und Versorgungsbezüge
    (4) sonstige steuerpflichtige Einnahmen (lt. Beratungsbefugnis)

Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr. Die Mitgliedschaft beider Ehegatten ist dafür zwingend erforderlich.
Sind im Jahr der Aufnahme mehrere Jahre zu bearbeiten, so werden die Einnahmen aus diesen Jahren zusammengerechnet und bilden die Bemessungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag.

Sonstiges

Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der Höhe der zuletzt erhobenen Beitragsgruppe. Die Beratungstätigkeit darf bei Mitgliedern bzw. Neumitgliedern erst dann beginnen, wenn der Beitritt schriftlich erklärt ist und die Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag entrichtet wurden. Erst dann haben Mitglieder Anspruch auf Beratung.

Der Mitgliedsbeitrag ist ohne gesonderte Aufforderung bis zum 30.06. eines Jahres zu entrichten und ist auch dann fällig, wenn keine Beratung in Anspruch genommen wird.
Kündigungen sind nur zum Jahresende möglich und müssen bis 30.11. beim Vorstand eingegangen sein.

Beitragsstaffel

Bemessungsgrundlage
von EUR   bis EUR Jahresbeitrag EUR
0 - 10.000 40,00
10.000 - 20.000 65,00
20.001 - 30.000 85,00
30.001 - 40.000 110,00
40.001 - 50.000 130,00
50.001 - 60.000 150,00
60.001 - 75.000 170,00
75.001 - 90.000 190,00
90.001 - 120.000 210,00
120.001 - und darüber 250,00